Condizioni generali (In tedesco)

Allgemeine Verkaufs-, Liefer und Zahlungsbedingungen

1. Allgemeines, Geltungsbereich
1.1    Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Rohner AG bilden einen festen Bestandteil jedes zwischen der Rohner AG und einem Kunden abgeschlossenen Vertrags. Die AGB stehen auf der Internetseite und in den Räumen der Rohner AG zur Verfügung. Sie gelten anlässlich einer Bestellung, einem Vertragsabschluss oder der Besitznahme von Waren als bekannt und ohne jeglichen Vorbehalt angenommen. Sie gehen jeglichen anderen allgemeinen Bedingungen vor. Nebenabreden, Zusicherungen oder produktspezifische Konditionen bleiben vorbehalten und müssen auf jeden Fall von einem bevollmächtigten Mitarbeiter der Rohner AG schriftlich zugestimmt werden. Die Rohner AG behält sich das Recht vor, diese Allgemeinen Bedingungen jederzeit zu ändern. Die Änderungen gelten jeweils auch für bereits laufende Geschäfte.
 
2. Angebote
2.1    Alle Angebote auf der Internetseite, in Katalogen, Prospekten, Ausstellungen usw. erfolgen freibleibend und unverbindlich. Die Rohner AG ist nur an Angebote gebunden, die persönlich an ihre Kunden gerichtet werden. Die Gültigkeit eines Angebots ist jeweils im Angebot angegeben. Das Produktesortiment kann jederzeit und ohne besondere Anzeige geändert werden. Die Rohner AG ist nicht verpflichtet, alle auf der Internetseite, in Katalogen, Prospekten, Ausstellungen usw. aufgeführten Artikel am Lager zu halten.
 
3. Preise
3.1    Die Rohner AG behält sich das Recht vor, die angegebenen Preise zu jeder Zeit und ohne besondere Anzeige zu ändern. Die Preise verstehen sich, sofern nicht anders vermerkt, abholbereit bei der Rohner AG in Teufen AR. Aufgrund der Materialpreisschwankungen können die Preise jederzeit angepasst werden.
 
4. Transport-, Verpackungsmaterial- und andere Kosten
4.1    Allfällige Kosten für Vermessung, Transport, Einbau, Verpackung, Paletten, Ablad, Kran, spezielle Maschinen, usw., welche nicht direkt in der Offerte ausgewiesen sind, werden nach dem gültigen Tarif in Rechnung gestellt. Der Tarif kann angepasst werden, insbesondere aufgrund von Treibstoffpreisschwankungen und Anpassung der LSVA. Nur die Anzahl in Rechnung gestellter Paletten darf retourniert werden. Den Palettensaldo übersteigende Paletten werden nicht gutgeschrieben. Bei Abholaufträgen von Paletten ohne gleichzeitige Warenlieferung wird ein Transportkostenanteil belastet. Ein direkter Austausch von Paletten ohne Rechnungsstellung respektive Gutschrift, ist untersagt.
 

5. Lieferungen
5.1 Lieferfristen
Die Rohner AG setzt alles daran, um die Lieferfristen einzuhalten. Diese sind jedoch nur ungefähr und verpflichten die Rohner AG keineswegs. Nicht eingehaltene Fristen geben dem Kunden kein Recht auf Rücktritt vom Vertrag und auf Entschädigung seitens der Rohner AG. Insbesondere höhere Gewalt, Streik, Betriebseinstellung, Fertigungsbeschränkungen, Schäden an Fertigungsanlagen, Lieferverzug oder Nichtlieferung eines Zulieferanten, Betriebs- oder Verkehrsstörungen oder ähnliche unvorhergesehene und von unserem Willen unabhängige Ereignisse entbinden die Rohner AG von der Erfüllung abgeschlossener Verträge innert vereinbarter Lieferfrist oder sogar von deren ganzen Erfüllung im Falle einer Lieferunmöglichkeit. Die vereinbarten Lieferfristen gelten ab unterzeichnetem Vertragsabschluss und Bezahlung der ersten Akontorechnung, frühestens jedoch nach Eingang aller vom Kunden benötigten Angaben.

5.2 Transport und Ablad
Die bestellten Waren werden durch die Rohner AG selbst oder durch ein von ihr beauftragtes Transportunternehmen an die auf der Offerte, Bestellungsbestätigung oder vom Kunden angegebene Adresse geliefert. Wobei der Ort des Ablads von unseren Fahrzeugen leicht erreichbar sein muss. Ohne Vermerk in der Auftragsbestätigung wird die Ware bis Bordsteinkante geliefert. Bei Ablad von Waren hat der Empfänger die notwendige Mithilfe zu leisten. Die Rohner AG stellt jegliche Wartezeit nach dem gültigen Tarif in Rechnung. Sofern die Lieferung avisiert wurde, der Kunde oder eine von ihm beauftragte Person jedoch bei der Anlieferung nicht anwesend ist, gilt die Ware mit Ablad als ordnungsgemäss übergeben. Allfällige Transportschäden sind der Rohner AG innerhalb von 48 Stunden nach Annahme der Ware schriftlich mitzuteilen. Die Abnahme erfolgt bei der Übergabe. Der Kunde muss beim Ablad die Ware auf allfällige äusserlich sichtbare Mängel und Schäden untersuchen. Wird der Transportschein unterzeichnet ohne Vermerk von äusserlich sichtbaren Schäden oder Mängeln, lehnt die Rohner AG die Haftung dafür ab.

5.3 Nichtzustellbarkeit
Kann die Ware dem Kunden an der angegebenen Lieferadresse nicht zugestellt werden, schuldet der Kunde der Rohner AG für die Umtriebe infolge Nichtzustellbarkeit zudem eine Bearbeitungsgebühr von CHF40.00. (pro Bestellung)
 
5.4 Lagerung
Ist ein Lieferdatum im Vorfeld abgemacht und können die Produkte durch bauseitiges Verschulden nicht ausgeliefert werden, wird die Lagerung nach 15 Tagen ab abgemachtem Liefertermin in Rechnung gestellt. Es werden pro m3 CHF 20.00 pro Tag verrechnet.
 
6. Nutzen- und Gefahrenübergabe
6.1    Nutzen und Gefahr gehen, selbst wenn die Lieferung franko oder unter ähnlicher Klausel erfolgt, mit der Auslieferung der Ware ab Lager von der Rohner AG auf den Kunden über. Ausgenommen hiervon sind lediglich Lieferungen, welche durch die Rohner AG oder in deren Namen durch den Lieferanten erfolgen, in welchem Falle Nutzen und Gefahr mit dem Ablad auf den Kunden übergehen.
 

7. Gewährleistung wegen Mängel der Sache
7.1 Mängel
Herstellungstechnisch bedingte geringe Abweichungen in den Massen, der Oberflächenbeschaffenheit, dem Gewicht, der Farbe und generell alle von den gültigen Normen nicht abweichenden Unterschiede gelten nicht als Mängel, sofern die gelieferte Ware zum vorhergesehenen Gebrauch tauglich ist. Es bestehen auch keine Mängel in folgenden Fällen: Nichteinhaltung anerkannter Regeln der Baukunde durch den Kunden, unsachgemässe Behandlung, Verwendung, Umsetzung und Lagerung durch den Kunden, übermässige Beanspruchung durch den Kunden und natürliche Abnützung.

7.2 Mängelrüge
Der Kunde hat die Beschaffenheit der Ware sofort nach der Lieferung vollständig zu prüfen. Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferung oder wegen Mängeln der Ware werden von der Rohner AG nur berücksichtigt, wenn sie spätestens innert 48 Stunden nach Erhalt der Ware unter Vorlage der Lieferpapiere oder der Rechnung bei der Rohner AG schriftlich geltend gemacht werden. Mängel, die bei sofortiger Untersuchung nach der Lieferung nicht erkennbar sind, müssen sofort nach ihrer Feststellung gemeldet werden. Versäumt dies der Kunde, so gilt die Ware als genehmigt. Die Mängel sind genau zu bezeichnen. Beanstandete Ware darf unter keinen Umständen eingebaut respektive weiterverwendet werden, ansonsten gilt sie als genehmigt.

7.3 Verjährung
Die Verjährungsfrist beträgt zwei Jahre ab Auslieferung der Ware.

7.4 Gewährleistung
Bei berechtigten Mängelrügen und Gewährleistungsansprüchen ist die Rohner AG nach ihrer Wahl berechtigt die mangelhafte Ware auf eigene Kosten zu ersetzen, zu reparieren, eine Preisreduktion zu gewähren oder den Kauf rückgängig zu machen. Für reparierte oder ersetzte Ware leistet die Rohner AG in gleicher Weise Gewähr wie für die ursprüngliche Leistung. Ersetzte oder zurückgenommene Produkte gehen in das Eigentum der Rohner AG über. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Ersatz von Schäden, die nicht in irgendwelcher Art an der gelieferten Ware selbst entstanden sind (direkte und indirekte Schäden), sind ausgeschlossen. Mängelrügen und Gewährleistungsansprüche befreien den Kunden nicht von der Pflicht zur fristgerechten Zahlung. Für Verschleissteile werden die Aufwendungen, Umtriebe und Anfahrten, welche das Produkt für den Austausch beansprucht, in Rechnung gestellt.
 
7.5 Ausschluss der Gewährleistung
Eingebaute Zirkulationspumpen und Beleuchtungen wie beispielsweise Wasserspielpumpen, LED-Spots und Lichtbänder gelten als Verbrauchsgüter und sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Alle Verbrauchsgüter und Wasserspiele werden in einwandfreiem Zustand, getestet und funktionsgeprüft von uns ausgeliefert, wodurch die Gefahr bei Lieferung auf den Kunden übergeht (Ziffer 6. Nutzen- und Gefahrenübergabe).
 
8. Umtausch und Warenrücknahmen
8.1    Umtausch und Rücknahme von Waren sind nur im Einverständnis mit der Rohner AG möglich. Spezialanfertigungen und Waren, welche die Rohner AG nicht an Lager führt oder von einem Drittlieferanten stammen, werden nicht zurückgenommen. Allfällige Transport- und Verpackungskosten trägt in jedem Fall der Kunde. Retourwaren werden nur in einwandfreiem Zustand angenommen; sie werden mit einem Abzug von mindestens 30% auf die Faktura-Preise gutgeschrieben.
 
9. Zahlungsbedingungen
9.1    Ist ein Skonto vereinbart, darf dieser nur in der abgemachten Frist in Abzug gebracht werden, ansonsten lautet die Zahlungsfrist grundsätzlich 30 Tage netto ab Rechnungsdatum. Unberechtigte Skontoabzüge werden nachbelastet. Wo es die Umstände erfordern, insbesondere bei Bestellungen von Einzel-, Sonder- oder Massanfertigungen, ist es der Rohner AG erlaubt, Barzahlung, Anzahlung, Sicherstellung, Vorauszahlung oder Bezahlung vor Ablauf der Zahlungsfrist zu verlangen. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist gerät der Kunde ohne besondere Mahnung in Verzug. Die Rohner AG ist berechtigt, Mahngebühren und Verzugszinsen zu handelsüblichen Konditionen zu verlangen.
 
10. Eigentumsvorbehalt
10.1    Die Rohner AG und der Kunde vereinbaren hiermit ausdrücklich einen Eigentumsvorbehalt, gültig auf allen zwischen den Parteien abgeschlossenen Kaufverträgen. Der Kunde wird somit nicht Eigentümer der verkauften Ware anlässlich der Besitzübernahme, sondern erst mit der Bezahlung des gesamten vereinbarten Kaufpreises. Die Rohner AG ist somit ermächtigt, die Eintragung des vorliegenden Eigentumsvorbehaltes in das öffentliche Register beim Betreibungsamt auf ihre Kosten zu veranlassen. Bis zur vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vertragsbestandteile, behält sich die Rohner AG das Recht vor, die Ware jederzeit wieder abzuholen. Die zusätzlich entstandenen Aufwendungen und Umtriebe werden in Rechnung gestellt.
 
11. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
11.1   Erfüllungsort ist der Sitz der Rohner AG. Der Vertrag und die vorliegenden Allgemeinen Bedingungen unterliegen dem schweizerischen Recht. Sollten Einzelbestimmungen der vorliegenden Allgemeinen Bedingungen unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.